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Der Attentäter von Halle

Erstellt von Redaktion am Sonntag 13. Oktober 2019

Täterfilme, Opferbilder – ergibt dieses einen Sinn 

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Eine Kolumne von

Gewalttäter und Attentäter stellen Fotos und Filme ihrer Taten ins Netz. Zeitungen, Fernsehsender und sonstige Medien zeigen sie. Ist das erlaubt, ist es vielleicht notwendig, kann es überhaupt sinnvoll sein?

Fragestellung

Der Attentäter von Halle hat bekanntlich seine Tat – bzw. den Ablauf seiner mehreren Taten – mittels einer Helmkamera aufgenommen und live gestreamt. Diese Sendung fand jedenfalls zum Teil die Abnehmer, auf welche sie gezielt war, also Bewunderer, potenzielle Nachahmer, Brüder und Schwestern im Geiste. Sie fand aber auch Eingang in die Nachrichten ganz unverdächtiger Medien. In einer Hauptnachrichtensendung am Abend des 9. Oktober wurde eine Sequenz aus dem Innenraum des Täter-Pkw mit einem Überblick über die dort gelagerten Sprengmittel und Waffen gezeigt. Ein Sprecher kündigte das mit den Worten an, man zeige nun „ganz bewusst nur einen kurzen Ausschnitt“ aus dem Videofilm.

Nun wird man als Bürger und Gebührenzahler davon ausgehen dürfen, dass eigentlich fast alles, was öffentlich-rechtliche Sender tun, zumindest auch „ganz bewusst“ erfolgt und nicht nur Erscheinungsformen des Unterbewussten sind. Das deutet darauf hin, dass mit dem Hinweis etwas anderes gemeint war: Eine besondere Demonstration, eine plakative Entscheidung, ein Signal. Die konkludente Botschaft lautete: Wir zeigen Ihnen, liebe Zuschauer, nur einen (kleinen) Teil des Videos, obwohl wir es auch ganz zeigen könnten und obwohl Sie das vielleicht auch erwarten. Wir tun das aus Gründen, die wir uns „bewusst“ gemacht haben und die gute Gründe sind. Die guten Gründe kann sich, wer halbwegs bei Trost ist, denn auch denken; für den Rest wurde es gelegentlich und auf anderen Kanälen zur Sicherheit nochmal gesagt: Man wolle dem Täter nicht ein Forum geben, seine unerwünschten Inhalte zu verbreiten.

Zum Glück hatte man wenigstens ein Handy-Video eines Anwohners zur Hand, das uns aus der Perspektive eines Fensters im Zweiten Stock zeigte, wie es aussieht, wenn ein Mann hinter einem Auto steht und auf nicht sichtbare Ziele schießt. So konnte man sich das einmal vorstellen. Man kann das so oder so finden, ebenso wie die wirklich immer sehr spannenden Filmaufnahmen davon, wie ein gefesselter, mit Kapuze und/oder Gehörschutz ausgestatteter Gefangener von ungefähr 10 schwerst getarnten und bewaffneten Polizeibeamten 25 Meter weit über den Rasen des Bundesgerichtshofs geführt wird. Um diese sensationellen Bilder herzustellen, stellen sich mehrere Übertragungswagen diverser Fernsehsender, besetzt mit fassungslosen Journalistenteams, stundenlang vor den Zäunen des Geländes auf und filmen alles, was sich innen bewegt. In Tagesschau, heute & Co. sagt dann die Sprecherin, Herr B. sei heute dem Ermittlungsrichter des BGH vorgeführt worden. Hierzu sieht man zwei Sekunden lang die Glatze von Herrn B und die Kompanie vermummter Menschen, die hoffentlich allfällige Befreiungsversuche zurückschlagen könnten.

Hinter diesen eher ironischen Notizen zum Informationsgehalt und Informationsbedürfnis gibt es natürlich auch ernsthafte Fragen. Sie sind teils strafrechtlicher, teils medienrechtlicher, teils vielleicht staatsrechtlicher Art, zum Teil aber auch nur medienpolitischer Natur. Man muss da ein bisschen unterscheiden.

Unterscheidungen

Eine erste Unterscheidung betrifft die Herkunft des Gegenstands: Tätervideos sind nicht dasselbe wie Zeugenvideos. Videos sind nicht dasselbe wie „Erklärungen“, Rechtfertigungen oder Programm-Schriften, wie sie bei politisch motivierten Straftaten (auch) immer noch üblich sind. In der Regel wird bei Dokumenten, die von Zeugen hergestellt wurden, der Propaganda-Effekt geringer sein als bei solchen, die von Tatbeteiligten herrühren.

Eine zweite Unterscheidung betrifft den unmittelbaren Inhalt: Das Abfilmen oder -Fotografieren von äußeren Abläufen, allgemeinen Auswirkungen, Aktivitäten der Polizei usw. hat eine andere Natur als die Darstellung der Tat selbst, sei es der Täterhandlungen, sei es der Handlungswirkungen.

Beispielhaft: Die Filmsequenz aus dem Tätervideo aus dem Kfz ist anders zu beurteilen als die Szene mit dem schießenden Täter (erste Unterscheidung); unter den Szenen aus dem Tätervideo sind Sequenzen aus dem Kfz, Szenen vom Versuch des Eindringens in die Synagoge und Darstellungen der beiden Tötungsverbrechen verschieden zu beurteilen (zweite Unterscheidung).

Das Verbreiten von bildlichen Tatdokumentationen kann strafbar sein. Es kommen hier in Betracht: § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhen von Straftaten), § 140 StGB (Belohnen und Billigen von Straftaten), § 130 StGB (Volksverhetzung), § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten), § 131 StGB (Gewaltdarstellung). Alle genannten Tatbestände sind Äußerungsdelikte, also auf Kommunikation nach außen ausgerichtet, und können (gerade) auch durch Verbreitung über Funk (Fernsehen) und Internet begangen werden. Dabei ist natürlich im Grundsatz jeweils zu unterscheiden, von wem das Verbreiten vorgenommen wird.

Die Delikte der (Belohnung und) Billigung von Verbrechen, der Volksverhetzung (durch Aufstacheln zu ähnlichen Gewalthandlungen) und der Anleitung zu schweren Straftaten, wenn die Verbreitung die Bereitschaft Dritter zur Begehung fördern soll (§ 130a Abs. 2), betreffen regelmäßig nur Tatbeteiligte, Unterstützer oder Sympathisanten; sie setzen jeweils in der einen oder anderen Form voraus, dass der Täter (des Verbreitens) sich mit der angedrohten, gebilligten oder beabsichtigten Tat identifiziert, sie befürwortet. Das scheidet bei Fernsehsendern, Zeitungen und legalen Internetmedien meistens aus, ist aber auch hier nicht ausgeschlossen. Hierzu muss man sich nur klar machen, dass der Charakter einer Tat als schwere Straftat (im Sinn von §§ 126, 130, 140 StGB) durchaus streitig sein kann. Man denke etwa daran, wie oft von öffentlich-rechtlichen deutschen Sendern die Videoaufnahmen von der irrtümlichen Tötung von mehr als 140 Zivilisten durch deutsche Soldaten in Kundus gezeigt wurden. Anders als etwa die ebenfalls vielfach gesendeten Filmaufnahmen von der Erschießung von Zivilisten aus einem amerikanischen Kampfhubschrauber in Bagdad am 6. April 2010 wurde hier ja durchaus die Meinung vertreten, es handle sich um einen vollkommen gerechtfertigten Fall massenhafter Tötung. Es ist also nicht immer ganz so einfach wie erwünscht, zwischen der Dokumentation von Heldentaten, Unfällen und Verbrechen zu unterscheiden. Und dasselbe Video kann von einem Sender als Dokument eines Verbrechens gezeigt werden, von einem anderen als Dokument rechtmäßigen Verhaltens.

Motive

Quelle        :           Spiegel-online       >>>>>          weiterlesen

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Grafikquellen      :

Oben      —             Synagoge in Halle (Saale), Jüdischer Friedhof, Humboldtstraße

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Unten         —             Thomas Fischer auf der re:publica 2016

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