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Angriff auf Artikel 1 GG

Erstellt von Redaktion am Samstag 2. März 2019

Bleibt die Menschenwürde unantastbar?

Bundesarchiv B 145 Bild-F083315-0001, Karlsruhe, Bundesverfassungsgericht, Richter.jpg

von Ernst-Wolfgang Böckenförde

Im Zusammenhang mit den technologischen Neuerungen im Bereich der Gen- und Reproduktionstechnologien, aber auch in der Debatte über Folter sowie den Status und die Behandlung von Kriegsgefangenen ist in den letzten Monaten in der Bundesrepublik über den Art. 1 GG neu diskutiert worden. Die nicht zuletzt mit den Erfahrungen der NS-Zeit begründete „Garantie“ einer unbedingten, jedwede Abwägung ausschließenden Menschenwürde wird dabei auch von wachsenden Teilen der herrschenden Rechtslehre in Frage gestellt. Exemplarisch dafür steht die Neukommentierung des Art. 1 im tonangebenden Grundgesetzkommentar Maunz/Dürig durch Matthias Herdegen.

Im Kern kreist der Streit um die Frage: Darf die Menschenwürde als humanistisches Fundament unserer Verfassung tatsächlich einem Prozess der Abwägung unterworfen werden oder ist das Grundgesetz einem Menschenwürdeschutz verpflichtet, der keine Abwägung erlaubt?

Nachdem die „Blätter“ bereits in den vergangenen Monaten dieser zentralen Frage nachgegangen sind, zuletzt mit dem Beitrag von Heiner Bielefeldt über „Folter im Rechtsstaat“ (8/2004, S. 947-956), legen wir in dieser Ausgabe den Schwerpunkt auf die Diskussion über die Menschenwürde im Kontext der Gen- und Reproduktionstechnologien. Mit der Aufsehen erregenden Rede der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries an der Berliner Humboldt-Universität im Oktober 2003 ist diese Debatte neu entbrannt, wie auch die widerstreitenden Auffassungen im Nationalen Ethikrat zeigen.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde setzt sich im Folgenden kritisch mit der Neukommentierung der Menschenwürde durch Matthias Herdegen auseinander. Er sieht hier einen „Traditionsbruch“ in der herrschenden Rechtsauslegung, ein „Rütteln am Fundament“ und eine epochale Veränderung des Verständnisses der Menschenwürdegarantie.

Die Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Rosemarie Will, Mitherausgeberin dieser Zeitschrift, geht in Auseinandersetzung mit der Position Böckenfördes der Frage nach, ob der Menschenwürde des Grundgesetzes tatsächlich die christliche Mitgifttheorie zugrunde liegt oder aber die aufklärerische Tradition Immanuel Kants. – D. Red.

Der Inhalt der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes ist in den letzten Jahren lebhaft in die Diskussion geraten. Hervorgerufen wurde das nicht zuletzt durch die ungeheuren Fortschritte der Biomedizin und Biotechnologie vor allem im vergangenen Jahrzehnt. Symptomatisch für den Vorgang, der sich im rechtswissenschaftlichen Diskurs abspielt, ist die vor gut einem Jahr erschienene Neukommentierung von Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes im großen und lange tonangebenden Kommentar von Maunz/Dürig durch Matthias Herdegen.1 Sie stellt nicht eine Ergänzung und Fortschreibung von Dürigs Kommentierung mit Blick auf neu aufgetretene Problemlagen und Herausforderungen dar, sondern eine völlige Neukommentierung – den Abschied von Günter Dürig.

Symptomatisch ist dieser Vorgang auch deshalb, weil die Erstkommentierung von Günter Dürig, die 1958 erschien, nahezu 45 Jahre unangetastet im Kommentar stehen blieb, obwohl fast alle anderen Artikel des Grundgesetzes in dieser Zeit eine Zweitkommentierung, teilweise sogar eine Drittkommentierung erfahren hatten. Diese Verspätung hatte ihren Grund. Die Kommentierung der Artikel 1 und 2 durch Dürig war gewissermaßen das ideelle und normative Grundgerüst, auf dem sich der Kommentar insgesamt entfaltete, sie gab ihm das Profil und war ein Stück seiner Identität. Davon wollte man nicht lassen, so lange es ging, auch wenn eine Ergänzung oder erneute Bearbeitung angesichts der Entwicklung von Rechtsprechung und Literatur und neu aufgetretener Probleme schon länger angezeigt gewesen wäre.

Wie sah die Kommentierung durch Dürig aus?

Sie erwuchs aus der Gründungssituation der Bundesrepublik als ein Beitrag zur Entfaltung der neuen Ordnung, die das Grundgesetz nach den Erfahrungen des Machtmissbrauchs und der tausendfachen Missachtung der Menschenwürde im Dritten Reich aufrichten wollte. Dürig verstand die Menschenwürdegarantie, gedeckt durch die Beratungen des Parlamentarischen Rates, als Übernahme eines grundlegenden, in der europäischen Geistesgeschichte hervorgetretenen „sittlichen Werts“, wie er sich ausdrückte,2 in das positive Verfassungsrecht, das damit bewusst und gewollt ein Fundament vor-positiver Art in sich aufnahm. Auch trat er für die allseitige Geltung dieser Garantie ein, bezogen auf die gesamte Rechtsordnung, nicht beschränkt auf das Verhältnis Bürger – Staat, dem traditionellen Geltungsbereich der Grundrechte. Dem entsprach die Qualifizierung des Art. 1 Abs. 1 als objektivrechtliche Norm und zwar Fundamentalnorm, „oberstes Konstitutionsprinzip allen Rechts“, das sich dann schrittweise im Wert und Anspruchssystem des Grundrechtsteils des Grundgesetzes entfaltet, ohne indes selbst – für Dürig – ein subjektives Grundrecht zu sein.3 Denn ein solches Grundrecht unterliegt im Zusammenhang der Rechtsordnung notwendig Begrenzungen und Abwägungen, will es Bestand haben, während das Achtungs- und Schutzgebot der Menschenwürde nach Intention und Formulierung des Textes universal und „unantastbar“ gelten soll, selbst durch Verfassungsänderungen nicht zu relativieren (Art. 79 Abs. 3 GG).

Die praktische positiv-rechtliche Bedeutung der Menschenwürdegarantie liegt mithin darin, dass sie einen verbindlichen Maßstab für alles staatliche Handeln aufstellt, Staatszweck und Staatsaufgabe einerseits bestimmt und andererseits begrenzt. Sie verpflichtet, nicht nur im Staat-Bürger-Verhältnis die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sondern darüber hinaus die Gesamtrechtsordnung so zu gestalten, dass auch von außerstaatlichen Kräften, sprich aus der Gesellschaft heraus und dem Verhältnis der Einzelnen untereinander, eine Verletzung der Menschenwürde rechtlich nicht stattfinden darf.

Den Inhalt der Menschenwürde bestimmte Dürig in einer Weise, die das vor-positive Fundament, das Art. 1 Abs. 1 in das positive Recht transformiert – damals communis opinio -, klar zum Ausdruck bringt: „Jeder Mensch ist Mensch kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, seiner selbst bewusst zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und die Umwelt zu gestalten.“4 Diese Freiheit zur Selbst- und Umweltgestaltung ist für alle Menschen gleich gedacht, sie ist dem Menschen an sich eigen; nicht die jeweilige Verwirklichung im konkreten Menschen, sondern die „gleiche abstrakte Möglichkeit“, das heißt die potenzielle Fähigkeit zur Verwirklichung ist entscheidend.

Bundesarchiv B 145 Bild-F083314-0010, Karlsruhe, Bundesverfassungsgericht, II. Senat (retuschiert).jpg

Auch dem ungeborenen Leben, dem Nasciturus, kommt die Menschenwürde einschließlich der daraus entspringenden Rechte zu: „Im Augenblick der Zeugung entsteht der neue Wesens- und Persönlichkeitskern, der sich hinfort nicht mehr ändert. In ihm ist alles Wesentliche und Wesenhafte […] dieses Menschen beschlossen. Er treibt zur Entfaltung dessen, was keimhaft in ihm liegt und bewirkt, dass der Mensch, mag er wachsen oder vergehen, stets er selber bleibt.“5 Der Nasciturus ist deshalb kraft seiner Menschenwürde Inhaber des Grundrechts auf Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG.

Den weiteren Inhalt der Menschenwürdegarantie als fundamentaler objektiv- rechtlicher Norm suchte Dürig von den Verletzungshandlungen her zu bestimmen, orientiert am Leitfaden der so genannten Objektformel, die weithin Karriere bis in die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hinein gemacht hat. Diese Objektformel sollte steuernde Leitlinie, nicht Subsumtionsformel sein.

Herdegens grundlegend veränderter Ansatz

Die neue Kommentierung von Herdegen stimmt zwar in etlichen Detailfragen im Ergebnis mit Dürigs Kommentierung überein, aber sie folgt, und darauf kommt es hier an, einem grundlegend veränderten Ansatz. Die Menschenwürdegarantie wird beweglich und anpassungsfähig, büßt ihren Charakter als Fels in der Brandung ein gutes Stück weit ein. Entscheidend ist die Absage an den Charakter der Menschenwürdegarantie als bewusster Übernahme eines vor-positiven geistig-ethischen Gehalts in das positive Recht, mit dem sie verknüpft bleibt. Die Absage ist deutlich: „Die im Parlamentarischen Rat herrschende Vorstellung, das Grundgesetz übernehme mit der Menschenwürdeklausel ‚deklaratorisch’ einen Staat und Verfassung vorgeordneten Anspruch ins positive Recht hat noch beachtliche Suggestionskraft. […] Für die staatsrechtliche Betrachtung sind jedoch allein die (unantastbare) Verankerung im Verfassungstext und die Exegese der Menschenwürde als Begriff des positiven Rechts maßgebend.“6 Die Menschenwürde als rechtlicher Begriff wird so ganz auf sich gestellt, abgelöst (und abgeschnitten) von der Verknüpfung mit dem vorgelagerten geistig-ethischen Inhalt, der dem Parlamentarischen Rat präsent und für Dürig so wichtig war. Was hierzu zu sagen ist, wandert ab in den „geistesgeschichtlichen Hintergrund“, worüber kundig berichtet wird, aber ohne normative Relevanz. Die fundamentale Norm des Grundgesetzes geht der tragenden Achse verlustig.

Zum Leitfaden der Interpretation wird die Aufnahme und Mitteilung der Deutungsvielfalt, ein Abstellen auf das, was sich dabei als Konsens zeigt, und die zurückhaltend-skeptische Suche nach Evidenzurteilen. Die Option für den Grundrechtscharakter und den subjektiv-rechtlichen Würdeanspruch der Menschenwürdegarantie – anders als bei Dürig eher ein Detailproblem als eine grundlegend-strukturelle Alternative zum Verständnis als objektivrechtliche Fundamentalnorm – öffnet das Tor zur Abwägung, die bei kollidierenden Grundrechtsansprüchen unvermeidlich ist, und zu flexibler Handhabung. Als Schlüsselsatz für die Kommentierung kann folgende Formulierung gelten: „Trotz des kategorialen Würdeanspruchs aller Menschen sind Art und Maß des Würdeschutzes für Differenzierungen durchaus offen, die den konkreten Umständen Rechnung tragen.“7

Was ist zu diesem Satz zu sagen, ist er nicht aus sich heraus einleuchtend? Ja und Nein. Er trägt einerseits sinnvolle Differenzierungen, wenn von der Art des Würdeschutzes die Rede ist, andererseits trägt er ebenso das Auseinanderfallen von Würdeanspruch und Würdeschutz, wenn er auf das Maß des Würdeschutzes abstellt.

Letzteres wird sehr deutlich bei der Gegenüberstellung vom Würdeschutz geborener Menschen und pränatalem Würdeschutz. Während für jede geborene Person die volle Trägerschaft der Menschenwürde kraft Zugehörigkeit zur Spezies Mensch außer Frage steht, unabhängig von sozialen Merkmalen oder der Befähigung zu sinnhaftem Leben, kommt es beim pränatalen Würdeschutz zu einer gleitenden Skala variierender Disponibilität. Die Kommentierung verabschiedet bewusst den traditionellen Diskurs und nimmt Zuflucht zu einer „prozesshaften Betrachtung des Würdeschutzes mit entwicklunsabhängiger Intensität eines bestehenden Achtungs- oder Schutzanspruchs.“8 Das Ziel ist, einerseits künstliche Trennungslinien beim „Ob“ des Würdeschutzes zu vermeiden, die Menschenwürde also auf das früheste Stadium menschlichen Lebens rückerstrecken zu können, andererseits aber beim „Wie“ des Würdeschutzes im Hinblick auf dessen Intensität eine weite Flexibilität zu erhalten.

Das kann schwerlich aufgehen. Ein so gesehener Würdeschutz führt mit seiner eigenen Relativierung notwendig auch zur Relativierung der Unabdingbarkeit und Unantastbarkeit der Menschenwürde selbst, wiewohl der Anschein erweckt wird, diese bestünden fort. Die Rechtfertigung erfolgt durch die Rückbeziehung auf den schon erwähnten Schlüsselsatz: „Wenn sich der Würdeanspruch seinem Umfang nach überhaupt nach den konkreten Umständen richten darf, muss dies in besonderer Weise für die Entwicklungsstufen menschlichen Lebens gelten.“9 Letztlich geht es um die rechtsdogmatische Etablierung eines Freiraums für die Gewährung und den Abbau von Würdeschutz nach den Angemessenheitsvorstellungen des Interpreten.10 Das wird nicht zuletzt im Blick auf die aktuellen Probleme der Biomedizin und Humangenetik aktualisiert, wie sich an etlichen Stellungnahmen zu den näheren Ausprägungen der Menschenwürdegarantie, die einen festen Boden nicht erkennen lassen, belegen lässt.

Vorläufer der Neukommentierung

Die Neukommentierung des Art. 1 Abs. 1 GG durch Matthias Herdegen und der darin sich dokumentierende Traditionsbruch kam nicht aus heiterem Himmel. Sie war nicht ohne Vorgänger, und sie steht auch gegenwärtig nicht allein. Ich greife einiges heraus.

Bereits 1985, veranlasst durch die heraufkommenden Probleme der Humangenetik, setzte sich Peter Lerche für ein eher restriktives statt ausdehnendes Verständnis der Menschenwürde ein.11 Er tat das nicht zuletzt um des Erhalts der Vorbehaltlosigkeit und – in heutigen Termini gesprochen – Abwägungsresistenz der Menschenwürdegarantie willen. Insofern ist dagegen nichts einzuwenden, denn jede Ausweitung oder Fortentwicklung einer solchen Garantie, mögen dafür angesichts neuer Problemlagen auch gute Gründe sprechen, birgt zugleich die Gefahr der Relativierung in sich, indem einerseits kategoriale Verbote, andererseits aber davon dann wieder gewisse Ausnahmen postuliert werden.

Wichtig ist jedoch der Argumentationsansatz, den Lerche hierfür wählt. Als vorbehaltlos zu schützendes Gut kann die Menschenwürde, so heißt es, „ihre Konturen nur verteidigen, wenn sie auf jenen tendenziell engen Bereich fixiert wird, wo sich die Zustimmung der Rechtsgenossen als eine Art Selbstverständlichkeit einstellt, ein Schutzbereich, der ‚selbstverständlich’ auch dann gelten, vorbehaltslos gelten müsste, wenn es einen Art. 1 Abs. 1 nicht ausdrücklich gäbe.“12 Und er fügt hinzu: „In wichtigen Bereichen der Humangenetik wird diese Selbstverständlichkeit aber fraglich“. Sieht man genau hin, bedeutet das für die Inhaltsbestimmung der Menschenwürde ein Abstellen auf das Konsensprinzip, den allgemein vorhandenen Konsens, und zwar nicht einen einmaligen zu einer bestimmten Zeit, sondern den je zeitigen Konsens. Es habe einen sehr guten Sinn, so Lerche, den Schutzbereich der Menschenwürde auf jenem engen Raum festzuhalten, der sich auf selbstverständliche Übereinstimmung zu stützen vermag.13 Die Ablösung von einem fundierenden geistig-ethischen Gehalt, mit dem die Garantie verknüpft bleibt, liegt darin beschlossen.

Eine vergleichbare Ablösung findet sich wenig später bei Hasso Hofmann. 14 Er wendet sich von der Mitgifttheorie ab, welche die Menschenwürde im Selbstsein und der Vernunftnatur des Menschen als ihm eigenen Qualitäten begründet sieht – sie bestimmte auch nach seiner Auffassung die große Mehrheit der Mitglieder des Parlamentarischen Rates bei der Schaffung des Grundgesetzes in der einen oder anderen Weise -, und ebenso von der Leistungstheorie Niklas Luhmanns.15 Ihnen stellt er seine soziale Anerkennungstheorie der Menschenwürde gegenüber. Würde des Menschen konstituiere sich – so seine These – in sozialer Anerkennung, durch positive Bewertung von sozialen Achtungsansprüchen; sie sei im Rechtssinn kein Substanz-, Qualitäts- oder Leistungsbegriff, sondern ein Relations- oder Kommunikationsbegriff und könne nicht losgelöst von einer konkreten Anerkennungsgemeinschaft gedacht werden.16 Die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde als Staatsfundamentalnorm zeigt sich so als wechselseitiges Versprechen der Teilhaber der verfassungsgebenden Gewalt, diesen Staat um der Würde des Menschen willen auf die gegenseitige Anerkennung als prinzipiell in gleicher Weise freie und würdige Mitglieder des Gemeinwesens zu gründen.17 Die universelle Menschenwürdeidee gibt dafür das Motiv, ist aber nicht selbst der Inhalt oder Gegenstand der Garantie.

Quelle      :      Blätter      >>>>>         weiterlesen

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Grafikquellen         :

Oben       —         A fini documentaristici, l’Archivio Federale Tedesco ha spesso conservato le didascalie originali delle immagini, che possono essere quindi erronee, di parte, obsolete o politicamente estreme. 18.12.1989 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe v.li. Prof. Dr. Dieter Grimm, Prof. Dr. Hermann Heußner, Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde

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